Satzung

Dorfgemeinschaft Pattscheid-Romberg-Linde e.V.
Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 27. April 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Created with Sketch.

(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Pattscheid-Romberg-Linde“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Leverkusen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Created with Sketch.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Brauchtums. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Pflege des heimatlichen Liedgutes
b) Pflege der Heimatdichtung
c) Pflege der Heimatkunde und Geschichte
d) Förderung der Kultur
e) Förderung des Brauchtums und der Tradition
f) Entwicklung des Ortsteils Pattscheid

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Leverkusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Dorfgemeinschaft Pattscheid-Romberg-Linde e.V. zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Created with Sketch.

(1) Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Dieser entscheidet über die
Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Beendigung
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
b) Austritt
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum
Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
c) Ausschluss
Verletzt ein Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins
(insbesondere durch Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren), kann es auf
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge

Created with Sketch.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Es können zusätzlich Umlagen erhoben
werden, wenn ein zusätzlicher Finanzbedarf besteht, der durch die regelmäßigen Beiträge
nicht gedeckt werden kann. Die Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
Über Bedingungen für Befreiung von der Zahlungspflicht entscheidet ebenfalls die
Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag ist jeweils am Anfang des Kalenderjahres im Voraus zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Created with Sketch.

Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) der Festausschuss
(3) der Wirtschaftsausschuss
(4) die Jugendvertretung
(5) die Kassierer
(6) die Mitgliederversammlung.

(1) Vorstand
1.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem ersten und
zweiten Schatzmeister, dem ersten und zweiten Schriftführer und dem
Festausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter.
1.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes
vertreten.
1.3 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands
im Amt.Wiederwahl ist möglich.
1.4 Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden
Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
1.5 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
1.6 Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, geringfügige Änderungen im Wortlaut der Satzung
vorzunehmen, soweit dadurch die Regelungen dieser Satzung ihrem Sinn und Zweck
nach nicht abgeändert werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(a) Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt alle Pflichten und Befugnisse des
Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
(b) Der erste Schatzmeister bzw. der zweite Schatzmeister verwaltet das
Vereinsvermögen und führt darüber Buch. Er fertigt den Jahresbericht an. Er
pflegt die Mitgliederdatei.
(c) Der erste Schriftführer bzw. der zweite Schriftführer ist für die Abwicklung des
für den Verein relevanten Schriftverkehrs sowie die Verwahrung dieser
Schriftstücke verantwortlich. Bei Vorstands- bzw. Ratssitzungen sowie
Mitgliederversammlungen führt er Protokoll.
1.7 Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Vorsitzende eine Sitzung einberuft oder wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf seiner Mitglieder anwesend
sind.
Die Einberufung der Vorstandssitzung geschieht mündlich oder schriftlich mit einer
Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei jeder
Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

(2) Festausschuss
2.1 Der Festausschuss besteht aus möglichst zehn bis fünfzehn Mitgliedern, geleitet durch
den Festausschussvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
2.2 Der Festausschuss wählt aus seinen Mitgliedern für zwei Jahre den
Festausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen und teilt das Wahlergebnis dem Vorstand mit. Wiederwahl ist
möglich.
2.3 Der Festausschuss plant die Veranstaltungen des Vereins. Er verfügt dafür über einen
Betrag, der jährlich vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsausschuss
festgesetzt wird.
2.4 Der Festausschuss tagt nach freier Vereinbarung seiner Mitglieder und teilt seine
Beschlüsse dem Vorstand mit.
2.5 Der Festausschuss kann in Absprache mit dem Vorstand Aufgaben an durch ihn
gebildete Ausschüsse übertragen.

(3) Wirtschaftsausschuss
3.1 Der Wirtschaftsausschuss besteht aus möglichst drei Mitgliedern.
3.2 Der Wirtschaftsausschuss wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.3 Der Wirtschaftsausschuss berät und unterstützt die Organe des Vereins in allen
finanziellen Belangen.

(4) Jugendvertretung
4.1 Die Jugendvertretung besteht aus dem von der Jugendversammlung gewählten
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
4.2 Mindestens einmal jährlich findet eine Jugendversammlung statt, zu der der
Vorsitzende der Jugendvertretung einlädt. Teilnehmer an dieser Versammlung sind
die 14- bis 20-jährigen Kinder von Mitgliedern/Mitglieder des Vereins und gesondert
geladene Mitglieder bis zum Alter von 25 Jahren. Die Versammlung wählt aus den
Reihen der Teilnehmer einen Vorsitzenden und einen Vertreter für die Dauer von
einem Jahr, die gemeinsam die Jugendvertretung des Vereins bilden. Das
Wahlergebnis ist dem Dorfgemeinschaftsvorstand mitzuteilen. Stimmberechtigt sind
alle Teilnehmer der Jugendversammlung.
4.3 Die Jugendvertretung berät und unterstützt die Organe des Vereins in Belangen der
Kinder- und Jugendarbeit.

(5) Kassierer
5.1 Die Kassierer werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5.2 Die Kassierer nehmen den Jahresbeitrag entgegen und sind darin den Schatzmeistern
verantwortlich. Sie wirken als Bindeglieder zwischen den Vereinsmitgliedern und den
Organen des Vereins.

(6) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Dorfgemeinschaft zusammen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sowie Personen, die mit gemeinnützigen Aufgaben zur Förderung
des Vereins betraut werden, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im
Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Vereins. Eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Form pauschalen
Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Die Höhe legt die
Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Mitgliederversammlung 

Created with Sketch.

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung
kann auch als hybride oder virtuelle Versammlung durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist hauptsächlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen
- Festsetzung der Höhe der Ehrenamtspauschale und Tätigkeitsvergütung
- Wahl der Vereinsorgane
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden

(3) Mindestens einmal im Jahr - möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres -
ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen. Die Einladung hat
textlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der
Tagesordnungspunkte an die letzte bekannte Adresse zu erfolgen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(7) Beschlussfassung
7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Regelung
vorschreibt.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
7.2 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7.3 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Über den Versammlungsverlauf, Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, welches
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Rechnungsprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen
die Jahresabrechnung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Bücher und Kasse des Vereins
einsehen.

Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 27.April 2023

Download

Über den Button kann die Satzung der Dorfgemeinschaft Pattscheid-Romberg-Linde e.V. im PDF-Format heruntergeladen werden.