Satzung

Dorfgemeinschaft Pattscheid-Romberg-Linde e.V.
Von der Mitgliederversammlung beschlossen im November 2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Pattscheid-Romberg-Linde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Leverkusen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Pflege des heimatlichen Liedgutes

b) Pflege der Heimatdichtung

c) Pflege der Heimatkunde und Geschichte

d) Förderung der Kultur

e) Förderung des Brauchtums und der Tradition

f) Entwicklung des Ortsteils Pattscheid


(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leverkusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Dorfgemeinschaft Pattscheid-Romberg-Linde e.V. zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

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(1) Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Beendigung
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
b) Austritt
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
c) Ausschluss
Verletzt ein Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins (insbesondere durch Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren), kann es auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

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Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Über Bedingungen für Befreiung von der Zahlungspflicht entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag ist jeweils am Anfang des Kalenderjahresim Voraus zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

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Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) der Festausschuss
(3) der Wirtschaftsausschuss
(4) die Jugendvertretung
(5) die Kassierer
(6) die Mitgliederversammlung.

(1) Vorstand
1.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem ersten und zweiten Schatzmeister, dem ersten und zweiten Schriftführer und dem Festausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter.
1.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
1.3 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
1.4 Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
1.5 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
1.6 Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, geringfügige Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dadurch die Regelungen dieser Satzung ihrem Sinn und Zweck nach nicht abgeändert werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(a) Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt alle Pflichten und Befugnisse des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
(b) Der erste Schatzmeister bzw. der zweite Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt darüber Buch. Er fertigt den Jahresbericht an. Er pflegt die Mitgliederdatei.

(2) der Festausschuss
2.1 Der Festausschuss besteht aus möglichst zehn bis fünfzehn Mitgliedern, geleitet durch den Festausschussvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
2.2 Der Festausschuss wählt aus seinen Mitgliedern für zwei Jahre den Festausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und teilt das Wahlergebnis dem Vorstand mit.Wiederwahl ist möglich.
2.3 Der Festausschuss plant die Veranstaltungen des Vereins. Er verfügt dafür über einen Betrag, der jährlich vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsausschuss festgesetzt wird.
2.4 Der Festausschuss tagt nach freier Vereinbarung seiner Mitglieder und teilt seine Beschlüsse dem Vorstand mit.
2.5 Der Festausschuss kann in Absprache mit dem Vorstand Aufgaben an durch ihn gebildete Ausschüsse übertragen.

(3) Wirtschaftsausschuss
3.1 DerWirtschaftsausschuss besteht aus möglichst drei Mitgliedern.
3.2 Der Wirtschaftsausschuss wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.3 Der Wirtschaftsausschuss berät und unterstützt die Organe des Vereins in allen finanziellen Belangen.

(4) Jugendvertretung
4.1 Die Jugendvertretung besteht aus dem von der Jugendversammlung gewählten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
4.2 Mindestens einmal jährlich findet eine Jugendversammlung statt, zu der der Vorsitzende der Jugendvertretung einlädt. Teilnehmer an dieser Versammlung sind die 14- bis 20-jährigen Kinder von Mitgliedern/Mitglieder des Vereins und gesondert geladene Mitglieder bis zum Alter von 25 Jahren. Die Versammlung wählt aus den Reihen der Teilnehmer einen Vorsitzenden und einen Vertreter für die Dauer von einem Jahr, die gemeinsam die Jugendvertretung des Vereins bilden. Das Wahlergebnis ist dem Dorfgemeinschaftsvorstand mitzuteilen. Stimmberechtigt sind alle Teilnehmer der Jugendversammlung.
4.3 Die Jugendvertretung berät und unterstützt die Organe des Vereins in Belangen der Kinder- und Jugendarbeit.

(5) Kassierer
5.1 Die Kassierer werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5.2 Die Kassierer nehmen den Jahresbeitrag entgegen und sind darin den Schatzmeistern verantwortlich. Sie wirken als Bindeglieder zwischen den Vereinsmitgliedern und den Organen des Vereins.

(6) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Dorfgemeinschaft zusammen.

§ 6 Mitgliederversammlung 

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(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist hauptsächlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Wahl der Vereinsorgane
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden
(3) Mindestens einmal im Jahr - möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres - ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen. Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet.
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(7) Beschlussfassung
7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Regelung vorschreibt.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
7.2 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7.3 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Über den Versammlungsverlauf, Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dies wird bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Bücher und Kasse des Vereins einsehen.